Er hat dies nicht getan, so dass die Retentionsforderung auf Fr. 1500 - zu beschränken ist. Der Mieter kann der Retentionsforderung in diesem Stadium keine Schadenersatz-oder Rückforderungsansprüche entgegen halten (BGE103 III 42/43, Entscheid der Aufsichtsbehörde für SchKG des Kantons Basel- Stadt vom 28. März 1972 in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1974S. 116). Der Schuldner kann seine Rechte im Rechtsöffnungsver­ fahren oder im Aberkennungsprozess wahren. ABSchKG 6.2.1981 (RBer 1980/81, S.44) 458