Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts kann für eine abgelaufene Zinsperiode (Jahres- oder Monatszins) bei Vorliegen eines rechtsgültigen Mietvertrages ohne weiteres die Retention verlangt werden. Für laufende Zinsen hatderGläubigerdarzutun,dassGefahrim Verzug liegt(BGE103III 42/43, 97 III 4 3 ff„ 83 II1114/115; vgl. Eichenberger, Das Retentionsrecht des Vermieters und Verpächters in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs», 1972, S.69ff.). Als laufender Zins gilt die Zinsperiode, die mit dem letzten Termin vor Einreichung des Retentionsbegehrens beginnt, vor­ liegend somit die Zinsperiode ab 1. Dezember 1980 (BGE97 III 46 und weitere Urteile).