Das Einkommen der Ehefrau ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen. Die Frau des Schuldners ist auch unter dem Güterstand der Gütertrennung verpflichtet, einen angemessenen Beitrag an die Kosten des ehelichen Haushalts zu leisten; Art. 246 Abs. 1 ZGB. Diese Beitragspflicht ist in die Be­ rechnung der pfändbaren Lohnquote einzubeziehen und zwar unabhän­ gig davon, ob es sich um Haushaltsschulden oder um andere Schulden des Ehemannes handelt; B G E 7 9 1 116 mit dortzitierten weiteren Entscheiden. 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. heute Art. 8 Ziff. 8 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1)