Der Konkursverlustschein berechtigt den Gläubiger zur Einleitung einer neuen Betreibung, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist; Art. 265 Abs. 2 SchKG. Nach der neueren bundesgerichtlichen Recht­ sprechung bildet auch der Arbeitserwerb des Schuldners neues Vermö­ gen, soweit er das Einkommen übersteigt, das zur Führung eines standes­ gemässen Lebens notwendig ist; BGE 791115. Wie das Bezirksgericht zu Recht ausführt, ist daher zu prüfen, ob der Schuldner ein Einkommen besitzt, das ihm über die Führung eines standesgemässen Lebens hinaus Ersparnisse ermöglichen würde. Das Einkommen der Ehefrau ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen.