C. Gerichtsentscheide 3104,3105 kursbeamten zu prüfen. Nach der Prüfung soll die Besprechung mit dem Konkursrichter erfolgen, der über diese Fragen separat zu entscheiden hat (vgl. Art. 230/31 SchKG In Verbindung mit Art. 11 Ziff.6 ZPO1). Der Ent­ scheid des Konkursrichters kann mündlich, in Briefform oder in Form einer separaten Verfügung erlassen werden. Es genügt nach Auffassung der Aufsichtsbehörde, die Verfahrensart oder die Einstellung des Konkurses direkt in der Konkurspublikation bekannt zu machen. Diese ist dann vom Konkursbeamten zu erlassen. Kreisschreiben ABSchKG 28.12.1976 (RBer1975/76, S.43)