dem Betreibungsamt keine eingehende Überprüfungspflicht in bezug auf Höhe der Zinsen und Zinsenlauf, denn der Gläubiger sollte seine Nebenan­ sprüche am besten selbst kennen. Darum verlangt Art. 138 Abs. 2 Ziff.3 SchKG vom Gläubiger, seine Ansprüche «insbesondere für Zinsen und Kosten» anzumelden. Blumenstein, Handbuch des Schweiz. Schuldbetreibungs­ rechts, Bern 1911, führt denn auch in sinnvoller Auslegung dieser gesetzli­ chen Bestimmung aus (S. 456): «Die Zinsforderungen gelten in keinem Fall als stillschweigend mit der Hauptforderung angemeldet.» In gleichem Sinne, mit eingehender Begründung, Jaeger, Komm, zum SchKG, Berni 911, N. 12 zu Art. 138 SchKG.