Wenn jedes Versehen eines Gläubi­ gers bezüglich Zinsanspruch, Zinssatz, Berechnung der verfallenen und der laufenden Zinsen und der Verzugszinsen zu einer nachträglichen Be­ richtigung des Lastenverzeichnisses führen müsste, könnte eine ordnungs­ gemäss ausgeschriebene und in mehreren Zeitungen publizierte Steige­ rung kaum mehr auf Anhieb durchgeführt werden. Ein solcher Eingriff in das Lastenverzeichnis, der in der Regel mit dem Aufschub der Verstei­ gerung verbunden ist, rechtfertigt sich bei «kapitalen» Versehen, also na­ mentlich bei Nichtberücksichtigung einer dem Betreibungsamt bekannten gesetzlichen oder im Grundbuch eingetragenen Hypothek, höchstenfalls