138 SchKG. Über die Zahlung der verfallenen und der laufenden Zinsen weiss der Betreibungsbeamte nicht Bescheid. Wenn jedes Versehen eines Gläubi­ gers bezüglich Zinsanspruch, Zinssatz, Berechnung der verfallenen und der laufenden Zinsen und der Verzugszinsen zu einer nachträglichen Be­ richtigung des Lastenverzeichnisses führen müsste, könnte eine ordnungs­ gemäss ausgeschriebene und in mehreren Zeitungen publizierte Steige­ rung kaum mehr auf Anhieb durchgeführt werden.