So hat es z.B. einen im Grundbuch einge­ tragenen Schuldbrief von Amtes wegen in das Lastenverzeichnis aufzu­ nehmen (Aufsichtsbehörde Basel-Stadt in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs», 1969, S .5 0 ff.). Anderseits können allfällige, durch kantonales Recht begründete Vor­ zugsrechte bei nicht rechtzeitiger Anmeldung nicht mehr in das Lastenver­ zeichnis aufgenommen werden (BGE10 1 III 36 ff.). Durch die Anmeldung wird das Betreibungsamt insoweit entlastet, als es bei Eingabe einer Kapital- und Zinsforderung annehmen darf, der Gläu­ biger mache seine sämtlichen Ansprüche geltend. Das Gesetz überbindet