Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt die massge­ bende Verantwortung für die rechtzeitige und richtige Anmeldung beim Gläubiger. Er hat seine Ansprüche, insbesondere auch seine Ansprüche auf Zinsen und Kosten, rechtzeitig anzumelden, wenn er seine dinglichen Rechte wahren will. Das Betreibungsamt hat sich vor Erlass der Bekanntmachung einen Auszug aus dem Grundbuch zu beschaffen und die Anmeldungen mit dem Grundbuch zu vergleichen. So hat es z.B. einen im Grundbuch einge­ tragenen Schuldbrief von Amtes wegen in das Lastenverzeichnis aufzu­ nehmen (Aufsichtsbehörde Basel-Stadt in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs», 1969, S .5 0 ff.).