Nach dem von der Gläubigerin angerufenen Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG werden die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten aufgefordert, «dem Betreibungsamt binnen 20 Tagen ihre Ausprüche an der Liegen­ schaft, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben . . . DieNichtangemeldeten werden von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung inso­ weit ausgeschlossen, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind.» Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt die massge­ bende Verantwortung für die rechtzeitige und richtige Anmeldung beim Gläubiger.