Was geschieht, wenn nach Mitteilung des bereinigten Lastenverzeich­ nisses weitere Belastungen vorgenommen werden? Das ist an sich denk­ bar, ist nun aber nicht mehr zu berücksichtigen. Entscheidend ist, dass das 454 C. Gerichtsentscheide 3102, 3103 Lastenverzeichnis im Zeitpunkt der Mitteilung nach Art. 37 VZG alle Bela­ stungen aufführt. Die Beschwerde muss daher in diesem Punkte geschützt und das Be­ treibungsamt angewiesen werden, das Lastenverzeichnis neu aufzusetzen und bereinigt allen Beteiligten zuzusenden. ABSchKG 5.5.1981 (RBer 1980/81, S.42) 3103