es scheint allgemein üblich, dass die Grund­ buchämter von sich aus die Betreibungsämter nicht über Änderungen im Bestand oder in der Belastung des gepfändeten Grundstücks informieren. Am 31. März1981 war die neue Grundpfandverschreibung im 2. Rang bereits errichtet. Das führt dazu, dass das Lastenverzeichnis erneut berei­ nigt, den Grundpfandgläubigern und der Schuldnerin mitgeteilt werden muss. Vor Ausfüllen des Lastenverzeichnisses wird der Betreibungsbeamte einen neuen Grundbuchauszug einholen müssen. Was geschieht, wenn nach Mitteilung des bereinigten Lastenverzeich­ nisses weitere Belastungen vorgenommen werden?