Reicht das Angebot für die Liegenschaft mit dieser Last zur Befriedigung des Gläubi­ gers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so ist er berechtigt, die Löschung der Last im Grundbuch zu verlangen.» Wie sich aus Erkundigungen bei verschiedenen Betreibungsämtern er­ gibt, ist es unumgänglich, dass das Lastenverzeichnis bei seiner Bereini­ gung auf den neuesten Stand gebracht wird. Es ist das Betreibungsamt, das sich informieren muss; es scheint allgemein üblich, dass die Grund­ buchämter von sich aus die Betreibungsämter nicht über Änderungen im Bestand oder in der Belastung des gepfändeten Grundstücks informieren.