Das weitere Verfahren ergibt sich aus Art. 142 SchKG: «Ist eine Liegenschaft ohne Zustimmung des vorgehenden Grund­ pfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, Grundlast (oder einem neuen Grundpfandrecht) belastet, so hat er (der Grundpfandgläubiger) das Recht, den Ausruf sowohl mit als ohne diese Last zu verlangen. Reicht das Angebot für die Liegenschaft mit dieser Last zur Befriedigung des Gläubi­ gers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so ist er berechtigt, die Löschung der Last im Grundbuch zu verlangen.