Die Verfügungsbeschränkung kann eine spätere Belastung des Grund­ stücks durch den Schuldner nicht verhindern. Die Beschränkung wirkt sich aber gegenüber jedem späteren Rechte aus (Art. 960 Abs. 2 ZGB). Jaeger, Kommentar zum SchKG, 1911, führt unter N.1 Bzu Art. 101 SchKG aus: «Die nach dem Zeitpunkt der Vormerkung eingetragenen Rechte sind gegenüber dem durch die Verfügungsbeschränkung geschützten Gläu­ biger unwirksam, relativ nichtig. Das besagt, dass das Zwangsverwer­ tungsverfahren für die Pfändungsgläubiger (und für die Grundpfand­ gläubiger) seinen Fortgang nehmen kann, als wären diese Rechte nicht wirksam.» Das weitere Verfahren ergibt sich aus Art.