{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3102_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19810505-19810505-ARGVP-1988-3102.pdf", "Checksum": "5bf50eb2fdb000904d2021a5c9f7da5c"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3102\n3102\nBetreibung auf G rundpfandverw ertung. Die Belastung der Pfand­sache nach angeordneter Verfügungsbeschränkung muss im Lastenver­zeichnis berücksichtigt sein. Doppelaufruf (Art. 101,142 SchKG).\nDie Verfügungsbeschränkung kann eine spätere Belastung des Grund­stücks durch den Schuldner nicht verhindern. Die Beschränkung wirkt sich aber gegenüber jedem späteren Rechte aus (Art. 960 Abs. 2 ZGB). Jaeger, Kommentar zum SchKG, 1911, führt unter N.1 Bzu Art. 101 SchKG aus"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:27", "Checksum": "82abda4689d5bb2018dc063fd0168de3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3102\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3102\n3102\nBetreibung auf G rundpfandverw ertung. Die Belastung der Pfand­sache nach angeordneter Verfügungsbeschränkung muss im Lastenver­zeichnis berücksichtigt sein. Doppelaufruf (Art. 101,142 SchKG).\nDie Verfügungsbeschränkung kann eine spätere Belastung des Grund­stücks durch den Schuldner nicht verhindern. Die Beschränkung wirkt sich aber gegenüber jedem späteren Rechte aus (Art. 960 Abs. 2 ZGB). Jaeger, Kommentar zum SchKG, 1911, führt unter N.1 Bzu Art. 101 SchKG aus\n\nC. Gerichtsentscheide 3102\n\n3102\n\nBetreibung a u f G ru n d p fa n d verw e rtu n g . Die Belastung der Pfand­\nsache nach angeordneter Verfügungsbeschränkung muss im Lastenver­\nzeichnis berücksichtigt sein. Doppelaufruf (Art. 101,142 SchKG).\n\nDie Verfügungsbeschränkung kann eine spätere Belastung des Grund­\nstücks durch den Schuldner nicht verhindern. Die Beschränkung wirkt sich\naber gegenüber jedem späteren Rechte aus (Art. 960 Abs. 2 ZGB). Jaeger,\nKommentar zum SchKG, 1911, führt unter N.1 Bzu Art. 101 SchKG aus:\n«Die nach dem Zeitpunkt der Vormerkung eingetragenen Rechte sind\ngegenüber dem durch die Verfügungsbeschränkung geschützten Gläu­\nbiger unwirksam, relativ nichtig. Das besagt, dass das Zwangsverwer­\ntungsverfahren für die Pfändungsgläubiger (und für die Grundpfand­\ngläubiger) seinen Fortgang nehmen kann, als wären diese Rechte nicht\nwirksam.»\nDas weitere Verfahren ergibt sich aus Art. 142 SchKG:\n«Ist eine Liegenschaft ohne Zustimmung des vorgehenden Grund­\npfandgläubigers mit einer Dienstbarkeit, Grundlast (oder einem neuen\nGrundpfandrecht) belastet, so hat er (der Grundpfandgläubiger) das\nRecht, den Ausruf sowohl mit als ohne diese Last zu verlangen. Reicht das\nAngebot für die Liegenschaft mit dieser Last zur Befriedigung des Gläubi­\ngers nicht aus und erhält er ohne sie bessere Deckung, so ist er berechtigt,\ndie Löschung der Last im Grundbuch zu verlangen.»\nWie sich aus Erkundigungen bei verschiedenen Betreibungsämtern er­\ngibt, ist es unumgänglich, dass das Lastenverzeichnis bei seiner Bereini­\ngung auf den neuesten Stand gebracht wird. Es ist das Betreibungsamt,\ndas sich informieren muss; es scheint allgemein üblich, dass die Grund­\nbuchämter von sich aus die Betreibungsämter nicht über Änderungen im\nBestand oder in der Belastung des gepfändeten Grundstücks informieren.\nAm 31. März1981 war die neue Grundpfandverschreibung im 2. Rang\nbereits errichtet. Das führt dazu, dass das Lastenverzeichnis erneut berei­\nnigt, den Grundpfandgläubigern und der Schuldnerin mitgeteilt werden\nmuss. Vor Ausfüllen des Lastenverzeichnisses wird der Betreibungsbeamte\neinen neuen Grundbuchauszug einholen müssen.\nWas geschieht, wenn nach Mitteilung des bereinigten Lastenverzeich­\nnisses weitere Belastungen vorgenommen werden? Das ist an sich denk­\nbar, ist nun aber nicht mehr zu berücksichtigen. Entscheidend ist, dass das\n\n454\nC. Gerichtsentscheide 3102, 3103\n\nLastenverzeichnis im Zeitpunkt der Mitteilung nach Art. 37 VZG alle Bela­\nstungen aufführt.\nDie Beschwerde muss daher in diesem Punkte geschützt und das Be­\ntreibungsamt angewiesen werden, das Lastenverzeichnis neu aufzusetzen\nund bereinigt allen Beteiligten zuzusenden.\n\nABSchKG 5.5.1981 (RBer 1980/81, S.42)\n\n3103\n\nV erw ertu n g . Ablehnung einer nach Ablauf der Eingabefrist eingereich­\nten zusätzlichen Verzugszinsforderung (Art. 138 SchKG).\n\nNach dem von der Gläubigerin angerufenen Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG\nwerden die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten aufgefordert,\n«dem Betreibungsamt binnen 20 Tagen ihre Ausprüche an der Liegen­\nschaft, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben . . . DieNichtangemeldeten werden von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung inso­\nweit ausgeschlossen, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Bücher\nfestgestellt sind.»\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt die massge­\nbende Verantwortung für die rechtzeitige und richtige Anmeldung beim\nGläubiger. Er hat seine Ansprüche, insbesondere auch seine Ansprüche\nauf Zinsen und Kosten, rechtzeitig anzumelden, wenn er seine dinglichen\nRechte wahren will.\nDas Betreibungsamt hat sich vor Erlass der Bekanntmachung einen\nAuszug aus dem Grundbuch zu beschaffen und die Anmeldungen mit\ndem Grundbuch zu vergleichen. So hat es z.B. einen im Grundbuch einge­\ntragenen Schuldbrief von Amtes wegen in das Lastenverzeichnis aufzu­\nnehmen (Aufsichtsbehörde Basel-Stadt in «Blätter für Schuldbetreibung\nund Konkurs», 1969, S .5 0 ff.).\nAnderseits können allfällige, durch kantonales Recht begründete Vor­\nzugsrechte bei nicht rechtzeitiger Anmeldung nicht mehr in das Lastenver­\nzeichnis aufgenommen werden (BGE10 1 III 36 ff.).\nDurch die Anmeldung wird das Betreibungsamt insoweit entlastet, als\nes bei Eingabe einer Kapital- und Zinsforderung annehmen darf, der Gläu­\nbiger mache seine sämtlichen Ansprüche geltend. Das Gesetz überbindet\n\n455\n"}