{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3101_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19760209-19760209-ARGVP-1988-3101.pdf", "Checksum": "23260ea4243cb6f29d58fd09e7025708"}, "Scrapedate": "2026-01-20", "Num": ["ARGVP 1988 3101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3100, 3101\nmit Fr. 1500 -  überschätzt sei, nicht gedeckt werde. Die Schätzung der Kuh muss jedoch auf Grund der vom Betreibungsamt eingeholten Auskunft eines Sachverständigen als zutreffend betrachtet werden (vgl. Art. 97, Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG ist soviel zu pfänden, als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Ist ein Gläubiger für seine Forderung nicht genü­gend gedeckt, so kann er sofort nach"}], "ScrapyJob": "446973/43/2269", "Zeit UTC": "20.01.2026 01:39:09", "Checksum": "4bf35c81f87f1dcca8d41d27f6ed44ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3101\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3100, 3101\nmit Fr. 1500 -  überschätzt sei, nicht gedeckt werde. Die Schätzung der Kuh muss jedoch auf Grund der vom Betreibungsamt eingeholten Auskunft eines Sachverständigen als zutreffend betrachtet werden (vgl. Art. 97, Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG ist soviel zu pfänden, als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Ist ein Gläubiger für seine Forderung nicht genü­gend gedeckt, so kann er sofort nach\n\nC. Gerichtsentscheide 3100, 3101\n\nmit Fr. 1500 - überschätzt sei, nicht gedeckt werde. Die Schätzung der Kuh\nmuss jedoch auf Grund der vom Betreibungsamt eingeholten Auskunft\neines Sachverständigen als zutreffend betrachtet werden (vgl. Art. 97,\nAbs. 1 SchKG). Gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG ist soviel zu pfänden, als nötig\nist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und\nKosten zu befriedigen. Ist ein Gläubiger für seine Forderung nicht genü­\ngend gedeckt, so kann er sofort nach Abschluss der Pfändung eine Nach­\npfändung verlangen. Diese ist aber nicht von Amtes wegen vorzunehmen.\n(Vgl. Komm. Jäger, zu Art. 97 N. 8 und zu Art. 110 N. 5, S. 363). Da der Be­\nschwerdeführer keine solche Nachpfändung verlangte, kann auf diesen\nPunkt der Beschwerde nicht eingetreten werden.\n\nABSchKG 16.10.1947 (RBer 1946/47, S.58)\n\n3101\n\nP fän d un g . V erw ertu n g . Beizug der Polizei (A rt.91 A b s.2, 98 A b s.2\nSchKG).\n\nDas SchKG selbst sieht die Inanspruchnahme der Polizeigewalt nur im Zu­\nsammenhang mit der Vermögensaufnahme in Art. 91 Abs. 2 SchKG vor. Li­\nteratur und Rechtsprechung sind aber der einhelligen Meinung, dass zu\nden Hilfsorganen der Betreibungs- und Konkursämter auch die Polizei ge­\nhört. Da die Erzwingbarkeit gerade das Wesen des Rechts ausmacht, ist es\nselbstverständlich, dass die Polizei nötigenfalls andere staatliche Organe\nbei der Ausführung aller amtlichen Funktionen unterstützt (BGE 22,\nS.996, Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, Zürich 1967,\nBd.l,S.31).\nVoraussetzung zur Verwertung beweglicher Sachen ist der Besitz.\nArt. 98 Abs. 2 SchKG verpflichtet den Schuldner, die gepfändeten Gegen­\nstände jederzeit zur Verfügung des Betreibungsamtes zu halten. Bei seiner\nwiederholten Weigerung, das Auto herauszugeben, stellt die Anrufung\nder Polizei und deren Mithilfe bei der Wegnahme das geeignete Mittel dar.\n\nABSchKG 9.2.1976 (RBer 1975/76, S.41)\n\n453\n"}