Das SchKG selbst sieht die Inanspruchnahme der Polizeigewalt nur im Zu­ sammenhang mit der Vermögensaufnahme in Art. 91 Abs. 2 SchKG vor. Li­ teratur und Rechtsprechung sind aber der einhelligen Meinung, dass zu den Hilfsorganen der Betreibungs- und Konkursämter auch die Polizei ge­ hört. Da die Erzwingbarkeit gerade das Wesen des Rechts ausmacht, ist es selbstverständlich, dass die Polizei nötigenfalls andere staatliche Organe bei der Ausführung aller amtlichen Funktionen unterstützt (BGE 22, S.996, Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, Zürich 1967, Bd.l,S.31). Voraussetzung zur Verwertung beweglicher Sachen ist der Besitz.