mit Fr. 1500 - überschätzt sei, nicht gedeckt werde. Die Schätzung der Kuh muss jedoch auf Grund der vom Betreibungsamt eingeholten Auskunft eines Sachverständigen als zutreffend betrachtet werden (vgl. Art. 97, Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG ist soviel zu pfänden, als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Ist ein Gläubiger für seine Forderung nicht genü­ gend gedeckt, so kann er sofort nach Abschluss der Pfändung eine Nach­ pfändung verlangen. Diese ist aber nicht von Amtes wegen vorzunehmen. (Vgl. Komm. Jäger, zu Art. 97 N. 8 und zu Art. 110 N. 5, S. 363).