P fän d u n g . Das Betreibungsamt hat keine Pflicht, bei ungenügender Pfändung von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen, ohne dass diese vom Gläubiger verlangt wird. Schätzung der gepfändeten Ge­ genstände nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen (Art. 97 SchKG). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Pfändung ungenügend sei, weil seine Forderung durch den Schätzungswert der gepfändeten Kuh, die 452 C. Gerichtsentscheide 3100, 3101