Den Gegensatz dazu bildet eine vom Schuldner geleitete Unternehmung, selbst wenn er darin mitarbeitet. Der Schuldner hat kein Recht, eine solche weiterführen zu können, wenn dabei nicht seine per­ sönliche Arbeit die Hauptrolle spielt, sondern in erheblichem Umfange mechanische Hilfsmittel - ein kapitalistisches Element -, insbesondere auch fremde, durch Dienstvertrag verpflichtete Arbeitskräfte verwendet werden (vgl. BGE 65 II113 und dort zit. Entscheide; Fritsche, Bd.l, S.168). ABSchKG 26.3.1963 (RBer 1962/63, S.56) 3100