Nach der zitierten Bestimmung sind die Werk­ zeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind, unpfändbar. Unter dem Beruf ist nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes­ gerichts nicht die Ausnutzung irgendwelcher Erwerbsquellen, auch nicht die Führung eines Betriebes zu Erwerbszwecken, sondern nur eine solche Erwerbstätigkeit zu verstehen, bei welcher die persönliche Arbeitsleistung des Schuldners und allenfalls seiner Angehörigen gegenüber andern Er­ werbsfaktoren wie der Verwendung fremder Hilfskräfte und anderer Hilfs­ mittel überwiegt.