{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3100_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19471016-19471016-ARGVP-1988-3100.pdf", "Checksum": "7d245cc9598fd6bbfa0d570c0fc5ad2b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3099,3100\n3099\nPfändung. Keine Unpfändbarkeit von Werkzeugen, Geräten und Mate­rial eines Fabrikationsbetriebes, in dem der Schuldner selbst mitarbeitet (Art. 92 SchKG).\nDer Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG gel­tend, dass die in der Retentionsurkunde verzeichneten Gegenstände nicht retiniert werden können. Nach der zitierten Bestimmung sind die Werk­zeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie zur A"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:45", "Checksum": "6cf7639f4e83301c93d3946aa5dda2ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3100\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3099,3100\n3099\nPfändung. Keine Unpfändbarkeit von Werkzeugen, Geräten und Mate­rial eines Fabrikationsbetriebes, in dem der Schuldner selbst mitarbeitet (Art. 92 SchKG).\nDer Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG gel­tend, dass die in der Retentionsurkunde verzeichneten Gegenstände nicht retiniert werden können. Nach der zitierten Bestimmung sind die Werk­zeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie zur A\n\nC. Gerichtsentscheide 3099,3100\n\n3099\n\nP fän d u n g . Keine Unpfändbarkeit von Werkzeugen, Geräten und Mate­\nrial eines Fabrikationsbetriebes, in dem der Schuldner selbst mitarbeitet\n(Art. 92 SchKG).\n\nDer Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG gel­\ntend, dass die in der Retentionsurkunde verzeichneten Gegenstände nicht\nretiniert werden können. Nach der zitierten Bestimmung sind die Werk­\nzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie dem Schuldner\nund seiner Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind, unpfändbar.\nUnter dem Beruf ist nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes­\ngerichts nicht die Ausnutzung irgendwelcher Erwerbsquellen, auch nicht\ndie Führung eines Betriebes zu Erwerbszwecken, sondern nur eine solche\nErwerbstätigkeit zu verstehen, bei welcher die persönliche Arbeitsleistung\ndes Schuldners und allenfalls seiner Angehörigen gegenüber andern Er­\nwerbsfaktoren wie der Verwendung fremder Hilfskräfte und anderer Hilfs­\nmittel überwiegt. Den Gegensatz dazu bildet eine vom Schuldner geleitete\nUnternehmung, selbst wenn er darin mitarbeitet. Der Schuldner hat kein\nRecht, eine solche weiterführen zu können, wenn dabei nicht seine per­\nsönliche Arbeit die Hauptrolle spielt, sondern in erheblichem Umfange\nmechanische Hilfsmittel - ein kapitalistisches Element -, insbesondere\nauch fremde, durch Dienstvertrag verpflichtete Arbeitskräfte verwendet\nwerden (vgl. BGE 65 II113 und dort zit. Entscheide; Fritsche, Bd.l, S.168).\n\nABSchKG 26.3.1963 (RBer 1962/63, S.56)\n\n3100\n\nP fän d u n g . Das Betreibungsamt hat keine Pflicht, bei ungenügender\nPfändung von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen, ohne\ndass diese vom Gläubiger verlangt wird. Schätzung der gepfändeten Ge­\ngenstände nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen (Art. 97\nSchKG).\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, dass die Pfändung ungenügend sei,\nweil seine Forderung durch den Schätzungswert der gepfändeten Kuh, die\n\n452\nC. Gerichtsentscheide 3100, 3101\n\nmit Fr. 1500 - überschätzt sei, nicht gedeckt werde. Die Schätzung der Kuh\nmuss jedoch auf Grund der vom Betreibungsamt eingeholten Auskunft\neines Sachverständigen als zutreffend betrachtet werden (vgl. Art. 97,\nAbs. 1 SchKG). Gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG ist soviel zu pfänden, als nötig\nist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und\nKosten zu befriedigen. Ist ein Gläubiger für seine Forderung nicht genü­\ngend gedeckt, so kann er sofort nach Abschluss der Pfändung eine Nach­\npfändung verlangen. Diese ist aber nicht von Amtes wegen vorzunehmen.\n(Vgl. Komm. Jäger, zu Art. 97 N. 8 und zu Art. 110 N. 5, S. 363). Da der Be­\nschwerdeführer keine solche Nachpfändung verlangte, kann auf diesen\nPunkt der Beschwerde nicht eingetreten werden.\n\nABSchKG 16.10.1947 (RBer 1946/47, S.58)\n\n3101\n\nP fän d un g . V erw ertu n g . Beizug der Polizei (A rt.91 A b s.2, 98 A b s.2\nSchKG).\n\nDas SchKG selbst sieht die Inanspruchnahme der Polizeigewalt nur im Zu­\nsammenhang mit der Vermögensaufnahme in Art. 91 Abs. 2 SchKG vor. Li­\nteratur und Rechtsprechung sind aber der einhelligen Meinung, dass zu\nden Hilfsorganen der Betreibungs- und Konkursämter auch die Polizei ge­\nhört. Da die Erzwingbarkeit gerade das Wesen des Rechts ausmacht, ist es\nselbstverständlich, dass die Polizei nötigenfalls andere staatliche Organe\nbei der Ausführung aller amtlichen Funktionen unterstützt (BGE 22,\nS.996, Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, Zürich 1967,\nBd.l,S.31).\nVoraussetzung zur Verwertung beweglicher Sachen ist der Besitz.\nArt. 98 Abs. 2 SchKG verpflichtet den Schuldner, die gepfändeten Gegen­\nstände jederzeit zur Verfügung des Betreibungsamtes zu halten. Bei seiner\nwiederholten Weigerung, das Auto herauszugeben, stellt die Anrufung\nder Polizei und deren Mithilfe bei der Wegnahme das geeignete Mittel dar.\n\nABSchKG 9.2.1976 (RBer 1975/76, S.41)\n\n453\n"}