Es rechtfertigt sich aber, den monatlichen Abzahlungsbetrag um den Betrag von Fr. 42.50, der dem Schuldner für Fahrtspesen (Postauto-Abonnement) an den Arbeitsplatz zugestanden wurde, zu reduzieren, da diese Auslagen infolge der Benüt­ zung des Motorrades in Wegfall kommen und die Motorradspesen an­ scheinend ebenfalls von der Arbeitgeberin bezahlt werden. Eine Herabset­ zung des hohen Abzahlungsbetrages von Fr. 116.25 an das Motorrad ist hier auch gerechtfertigt, weil es sich um ein Motorrad mit Seitenwagen handelt, der Seitenwagen aber für die Berufsausübung durchaus nicht notwendig ist. ABSchKG 26.10.1953 (RBer 1952/53, S.47) 3097