Wohnt der Schuldner im Ausland, so hat er zwar Anspruch auf den für die Inlandschuldner geltenden Grundnotbedarf; zusätzliche Auslagen wie Miete und Krankenkassenbeiträge sind jedoch auszuweisen (vgl.BGE 5 7 III 40). ABSchKG 18.8.1987 (RBer 1986/87, S.48) 451