{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3097_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19871109-19871109-ARGVP-1988-3097.pdf", "Checksum": "bbcc42e57fa3ddb8ef0b577d2819161a"}, "Scrapedate": "2026-02-19", "Num": ["ARGVP 1988 3097"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3097"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3096, 3097, 3098\nnung des Zwangsbedarfs berücksichtigt werden. Es rechtfertigt sich aber, den monatlichen Abzahlungsbetrag um den Betrag von Fr. 42.50, der dem Schuldner für Fahrtspesen (Postauto-Abonnement) an den Arbeitsplatz zugestanden wurde, zu reduzieren, da diese Auslagen infolge der Benüt­zung des Motorrades in Wegfall kommen und die Motorradspesen an­scheinend ebenfalls von der Arbeitgeberin bezahlt werden. Eine Herabset­zung des hohen Abzahlungsbetrages von Fr. 11"}], "ScrapyJob": "446973/43/2299", "Zeit UTC": "19.02.2026 01:38:44", "Checksum": "828a7c2714ad838f6c7dd61156501318", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3097\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3096, 3097, 3098\nnung des Zwangsbedarfs berücksichtigt werden. Es rechtfertigt sich aber, den monatlichen Abzahlungsbetrag um den Betrag von Fr. 42.50, der dem Schuldner für Fahrtspesen (Postauto-Abonnement) an den Arbeitsplatz zugestanden wurde, zu reduzieren, da diese Auslagen infolge der Benüt­zung des Motorrades in Wegfall kommen und die Motorradspesen an­scheinend ebenfalls von der Arbeitgeberin bezahlt werden. Eine Herabset­zung des hohen Abzahlungsbetrages von Fr. 11\n\nC. Gerichtsentscheide 3096, 3097, 3098\n\nnung des Zwangsbedarfs berücksichtigt werden. Es rechtfertigt sich aber,\nden monatlichen Abzahlungsbetrag um den Betrag von Fr. 42.50, der dem\nSchuldner für Fahrtspesen (Postauto-Abonnement) an den Arbeitsplatz\nzugestanden wurde, zu reduzieren, da diese Auslagen infolge der Benüt­\nzung des Motorrades in Wegfall kommen und die Motorradspesen an­\nscheinend ebenfalls von der Arbeitgeberin bezahlt werden. Eine Herabset­\nzung des hohen Abzahlungsbetrages von Fr. 116.25 an das Motorrad ist\nhier auch gerechtfertigt, weil es sich um ein Motorrad mit Seitenwagen\nhandelt, der Seitenwagen aber für die Berufsausübung durchaus nicht\nnotwendig ist.\nABSchKG 26.10.1953 (RBer 1952/53, S.47)\n\n3097\n\nP fän d un g . Lohnpfändung bei unregelmässigem Einkommen (A rt.93\nSchKG).\n\nErzielt der Schuldner, z.B.als auswärts tätiger Monteur, ein ausgesprochen\nunregelmässiges Einkommen, so ist der Lohnanteil als pfändbar zu\nerklären, der das Existenzminimum übersteigt. Sollte der Lohn unter\ndas Existenzminimum sinken, so hat der Schuldner Anspruch auf einen\nAusgleich (BGE 69 III 54 ff.,68 II1156).\n\nABSchKG 9.11.1987 (RBer 1986/87, S.48)\n\n3098\n\nP fän d un g . Notbedarf des im Ausland wohnhaften Schuldners (A rt.93\nSchKG).\n\nWohnt der Schuldner im Ausland, so hat er zwar Anspruch auf den für die\nInlandschuldner geltenden Grundnotbedarf; zusätzliche Auslagen wie\nMiete und Krankenkassenbeiträge sind jedoch auszuweisen (vgl.BGE 5 7 III\n40).\nABSchKG 18.8.1987 (RBer 1986/87, S.48)\n\n451\n"}