{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3096_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19531026-19531026-ARGVP-1988-3096.pdf", "Checksum": "7a43052dedf620ff29f2aa6e5a79616b"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3096"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3096"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3095, 3096\nHandkommentar zum BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesit­zes, S. 122 ff.\nDas genannte Bundesgesetz nennt bestimmte Vorzugsrechte der An­gehörigen bei freiem Verkauf einer Liegenschaft. Ein solcher steht aber hier nicht zur Diskussion; es handelt sich vielmehr um eine Zwangsvoll­streckung. Es braucht im Stadium der Pfändung nicht abgeklärt zu wer­den, ob es einem Verwandten nach dem erwähnten Gesetz möglich ist, sich selbst an der Versteigerung der gepfä"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:42", "Checksum": "157661e01dac0b0bd90eb566d3bb9187", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3096\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3095, 3096\nHandkommentar zum BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesit­zes, S. 122 ff.\nDas genannte Bundesgesetz nennt bestimmte Vorzugsrechte der An­gehörigen bei freiem Verkauf einer Liegenschaft. Ein solcher steht aber hier nicht zur Diskussion; es handelt sich vielmehr um eine Zwangsvoll­streckung. Es braucht im Stadium der Pfändung nicht abgeklärt zu wer­den, ob es einem Verwandten nach dem erwähnten Gesetz möglich ist, sich selbst an der Versteigerung der gepfä\n\nC. Gerichtsentscheide 3095, 3096\n\nHandkommentar zum BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesit­\nzes, S. 122 ff.\nDas genannte Bundesgesetz nennt bestimmte Vorzugsrechte der An­\ngehörigen bei freiem Verkauf einer Liegenschaft. Ein solcher steht aber\nhier nicht zur Diskussion; es handelt sich vielmehr um eine Zwangsvoll­\nstreckung. Es braucht im Stadium der Pfändung nicht abgeklärt zu wer­\nden, ob es einem Verwandten nach dem erwähnten Gesetz möglich ist,\nsich selbst an der Versteigerung der gepfändeten Liegenschaft zu beteili­\ngen oder das Vorzugsrecht nachträglich auzuüben; vgl. BGE 9 8 III 53. Das\nVorzugsrecht steht jedenfalls der Pfändung nicht entgegen.\n\nABSchKG 11.6.1973 (RBer 1972/73, S. 42)\n\n3096\n\nP fän d u n g . Lohnbeträge, die der Schuldner über das Existenzminimum\nhinaus zur Abzahlung von Kompetenzstücken braucht, sind bei der Betrei­\nbung für andere Forderungen nicht pfändbar. Unpfändbarkeit eines Mo­\ntorrades, das für berufliche Zwecke täglich benötigt wird (Art. 92 Ziff.3\nSchKG).\n\nDer Schuldner weist sich darüber aus, dass er an sein Motorrad gemäss\nKaufvertrag monatliche Abzahlungen in der Höhe von Fr. 116.25 zu leisten\nhat und leistet. Diese Abzahlungen können nur dann bei der Berechnung\ndes Zwangsbedarfes berücksichtigt werden, wenn das Motorrad als Kom­\npetenzstück betrachtet werden kann (vgl. BGE 6 0 II1175).\nGemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG sind die Werkzeuge, soweit sie dem\nSchuldner und seiner Familie zur Ausübung ihres Berufes notwendig sind,\nunpfändbar. Nach der zu Händen der Aufsichtsbehörde abgegebenen\nschriftlichen Erklärung der Arbeitgeberfirma benötigt der Schuldner als\nHeizungsmonteur sein Motorrad täglich für berufliche Zwecke. Erfährt da­\nmit nicht bloss von seinem Wohnhort G. nach St.G. an die Arbeit, sondern\nauch von dort zur auswärtigen Montage-Arbeit. Unter diesen Umständen\nwürde es eine erhebliche Erschwerung für den Schuldner bedeuten, wenn\ner auf das Motorrad als Transportmittel verzichten müsste (es ist denn auch\nnicht gepfändet worden). Wird das Motorrad aber als Kompetenzstück an­\ngesehen, so können die dafür zu leistenden Abzahlungen bei der Berech­\n\n450\nC. Gerichtsentscheide 3096, 3097, 3098\n\nnung des Zwangsbedarfs berücksichtigt werden. Es rechtfertigt sich aber,\nden monatlichen Abzahlungsbetrag um den Betrag von Fr. 42.50, der dem\nSchuldner für Fahrtspesen (Postauto-Abonnement) an den Arbeitsplatz\nzugestanden wurde, zu reduzieren, da diese Auslagen infolge der Benüt­\nzung des Motorrades in Wegfall kommen und die Motorradspesen an­\nscheinend ebenfalls von der Arbeitgeberin bezahlt werden. Eine Herabset­\nzung des hohen Abzahlungsbetrages von Fr. 116.25 an das Motorrad ist\nhier auch gerechtfertigt, weil es sich um ein Motorrad mit Seitenwagen\nhandelt, der Seitenwagen aber für die Berufsausübung durchaus nicht\nnotwendig ist.\nABSchKG 26.10.1953 (RBer 1952/53, S.47)\n\n3097\n\nP fän d un g . Lohnpfändung bei unregelmässigem Einkommen (A rt.93\nSchKG).\n\nErzielt der Schuldner, z.B.als auswärts tätiger Monteur, ein ausgesprochen\nunregelmässiges Einkommen, so ist der Lohnanteil als pfändbar zu\nerklären, der das Existenzminimum übersteigt. Sollte der Lohn unter\ndas Existenzminimum sinken, so hat der Schuldner Anspruch auf einen\nAusgleich (BGE 69 III 54 ff.,68 II1156).\n\nABSchKG 9.11.1987 (RBer 1986/87, S.48)\n\n3098\n\nP fän d un g . Notbedarf des im Ausland wohnhaften Schuldners (A rt.93\nSchKG).\n\nWohnt der Schuldner im Ausland, so hat er zwar Anspruch auf den für die\nInlandschuldner geltenden Grundnotbedarf; zusätzliche Auslagen wie\nMiete und Krankenkassenbeiträge sind jedoch auszuweisen (vgl.BGE 5 7 III\n40).\nABSchKG 18.8.1987 (RBer 1986/87, S.48)\n\n451\n"}