C. Gerichtsentscheide 3095, 3096 Handkommentar zum BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesit­ zes, S. 122 ff. Das genannte Bundesgesetz nennt bestimmte Vorzugsrechte der An­ gehörigen bei freiem Verkauf einer Liegenschaft. Ein solcher steht aber hier nicht zur Diskussion; es handelt sich vielmehr um eine Zwangsvoll­ streckung. Es braucht im Stadium der Pfändung nicht abgeklärt zu wer­ den, ob es einem Verwandten nach dem erwähnten Gesetz möglich ist, sich selbst an der Versteigerung der gepfändeten Liegenschaft zu beteili­ gen oder das Vorzugsrecht nachträglich auzuüben; vgl. BGE 9 8 III 53. Das Vorzugsrecht steht jedenfalls der Pfändung nicht entgegen. ABSchKG 11.6.1973 (RBer 1972/73, S. 42) 3096 P fän d u n g . Lohnbeträge, die der Schuldner über das Existenzminimum hinaus zur Abzahlung von Kompetenzstücken braucht, sind bei der Betrei­ bung für andere Forderungen nicht pfändbar. Unpfändbarkeit eines Mo­ torrades, das für berufliche Zwecke täglich benötigt wird (Art. 92 Ziff.3 SchKG). Der Schuldner weist sich darüber aus, dass er an sein Motorrad gemäss Kaufvertrag monatliche Abzahlungen in der Höhe von Fr. 116.25 zu leisten hat und leistet. Diese Abzahlungen können nur dann bei der Berechnung des Zwangsbedarfes berücksichtigt werden, wenn das Motorrad als Kom­ petenzstück betrachtet werden kann (vgl. BGE 6 0 II1175). Gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG sind die Werkzeuge, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihres Berufes notwendig sind, unpfändbar. Nach der zu Händen der Aufsichtsbehörde abgegebenen schriftlichen Erklärung der Arbeitgeberfirma benötigt der Schuldner als Heizungsmonteur sein Motorrad täglich für berufliche Zwecke. Erfährt da­ mit nicht bloss von seinem Wohnhort G. nach St.G. an die Arbeit, sondern auch von dort zur auswärtigen Montage-Arbeit. Unter diesen Umständen würde es eine erhebliche Erschwerung für den Schuldner bedeuten, wenn er auf das Motorrad als Transportmittel verzichten müsste (es ist denn auch nicht gepfändet worden). Wird das Motorrad aber als Kompetenzstück an­ gesehen, so können die dafür zu leistenden Abzahlungen bei der Berech­ 450 C. Gerichtsentscheide 3096, 3097, 3098 nung des Zwangsbedarfs berücksichtigt werden. Es rechtfertigt sich aber, den monatlichen Abzahlungsbetrag um den Betrag von Fr. 42.50, der dem Schuldner für Fahrtspesen (Postauto-Abonnement) an den Arbeitsplatz zugestanden wurde, zu reduzieren, da diese Auslagen infolge der Benüt­ zung des Motorrades in Wegfall kommen und die Motorradspesen an­ scheinend ebenfalls von der Arbeitgeberin bezahlt werden. Eine Herabset­ zung des hohen Abzahlungsbetrages von Fr. 116.25 an das Motorrad ist hier auch gerechtfertigt, weil es sich um ein Motorrad mit Seitenwagen handelt, der Seitenwagen aber für die Berufsausübung durchaus nicht notwendig ist. ABSchKG 26.10.1953 (RBer 1952/53, S.47) 3097 P fän d un g . Lohnpfändung bei unregelmässigem Einkommen (A rt.93 SchKG). Erzielt der Schuldner, z.B.als auswärts tätiger Monteur, ein ausgesprochen unregelmässiges Einkommen, so ist der Lohnanteil als pfändbar zu erklären, der das Existenzminimum übersteigt. Sollte der Lohn unter das Existenzminimum sinken, so hat der Schuldner Anspruch auf einen Ausgleich (BGE 69 III 54 ff.,68 II1156). ABSchKG 9.11.1987 (RBer 1986/87, S.48) 3098 P fän d un g . Notbedarf des im Ausland wohnhaften Schuldners (A rt.93 SchKG). Wohnt der Schuldner im Ausland, so hat er zwar Anspruch auf den für die Inlandschuldner geltenden Grundnotbedarf; zusätzliche Auslagen wie Miete und Krankenkassenbeiträge sind jedoch auszuweisen (vgl.BGE 5 7 III 40). ABSchKG 18.8.1987 (RBer 1986/87, S.48) 451