Der Schuldner weist sich darüber aus, dass er an sein Motorrad gemäss Kaufvertrag monatliche Abzahlungen in der Höhe von Fr. 116.25 zu leisten hat und leistet. Diese Abzahlungen können nur dann bei der Berechnung des Zwangsbedarfes berücksichtigt werden, wenn das Motorrad als Kom­ petenzstück betrachtet werden kann (vgl. BGE 6 0 II1175). Gemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG sind die Werkzeuge, soweit sie dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihres Berufes notwendig sind, unpfändbar. Nach der zu Händen der Aufsichtsbehörde abgegebenen schriftlichen Erklärung der Arbeitgeberfirma benötigt der Schuldner als Heizungsmonteur sein Motorrad täglich für berufliche Zwecke.