Handkommentar zum BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesit­ zes, S. 122 ff. Das genannte Bundesgesetz nennt bestimmte Vorzugsrechte der An­ gehörigen bei freiem Verkauf einer Liegenschaft. Ein solcher steht aber hier nicht zur Diskussion; es handelt sich vielmehr um eine Zwangsvoll­ streckung. Es braucht im Stadium der Pfändung nicht abgeklärt zu wer­ den, ob es einem Verwandten nach dem erwähnten Gesetz möglich ist, sich selbst an der Versteigerung der gepfändeten Liegenschaft zu beteili­ gen oder das Vorzugsrecht nachträglich auzuüben; vgl. BGE 9 8 III 53. Das Vorzugsrecht steht jedenfalls der Pfändung nicht entgegen.