Es legt den Wortlaut des Art. 88 SchKG dahin aus, dass von einer Klage und deren Anhebung und gerichtlichen Erledigung auch bei der Rechtsöffnung ge­ sprochen werden könne. Das Rechtsöffnungsverfahren sei ein Gerichtsver­ fahren, das wie die Klagen gemäss Art. 79 und 265 Abs. 3 SchKG angeho­ ben werde, um zu erreichen, dass die durch Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung fortgesetzt werden könne. Es lasse sich erfahrungsgemäss meist nicht innert der 5tägigen Frist von Art. 84 SchKG erledigen, sondern dauere ohne Verschulden des Gläubigers oft erheblich länger. ABSchKG 25.2.1957 (RBer 1956/57, S. 56) 3095