{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3095_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19730611-19730611-ARGVP-1988-3095.pdf", "Checksum": "1e6790f42e8bed72da43461207e26727"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3095"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3095"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3094, 3095\nBundesgericht hat zunächst angenommen, unter «Klage» sei hier nur der ordentliche Prozess im Sinne von Art. 79 SchKG zu verstehen. Später mil­derte es diese Praxis, indem es entschied, dass die Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 sich gegebenenfalls auch um die Dauer des Aberkennungsprozes­ses und des Prozesses auf Feststellung neuen Vermögens verlängere. In einem neuesten Entscheid (BGE 7 9 III58) änderte das Bundesgericht seine frühere Rechtsprechung und erklärte, d"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:24", "Checksum": "29bab8ad41cb69ba05792bcebf6a16b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3095\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3094, 3095\nBundesgericht hat zunächst angenommen, unter «Klage» sei hier nur der ordentliche Prozess im Sinne von Art. 79 SchKG zu verstehen. Später mil­derte es diese Praxis, indem es entschied, dass die Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 sich gegebenenfalls auch um die Dauer des Aberkennungsprozes­ses und des Prozesses auf Feststellung neuen Vermögens verlängere. In einem neuesten Entscheid (BGE 7 9 III58) änderte das Bundesgericht seine frühere Rechtsprechung und erklärte, d\n\nC. Gerichtsentscheide 3094, 3095\n\nBundesgericht hat zunächst angenommen, unter «Klage» sei hier nur der\nordentliche Prozess im Sinne von Art. 79 SchKG zu verstehen. Später mil­\nderte es diese Praxis, indem es entschied, dass die Jahresfrist von Art. 88\nAbs. 2 sich gegebenenfalls auch um die Dauer des Aberkennungsprozes­\nses und des Prozesses auf Feststellung neuen Vermögens verlängere. In\neinem neuesten Entscheid (BGE 7 9 III58) änderte das Bundesgericht seine\nfrühere Rechtsprechung und erklärte, dass auch das Rechtsöffnungsver­\nfahren die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens verlängere. Es legt\nden Wortlaut des Art. 88 SchKG dahin aus, dass von einer Klage und deren\nAnhebung und gerichtlichen Erledigung auch bei der Rechtsöffnung ge­\nsprochen werden könne. Das Rechtsöffnungsverfahren sei ein Gerichtsver­\nfahren, das wie die Klagen gemäss Art. 79 und 265 Abs. 3 SchKG angeho­\nben werde, um zu erreichen, dass die durch Rechtsvorschlag gehemmte\nBetreibung fortgesetzt werden könne. Es lasse sich erfahrungsgemäss\nmeist nicht innert der 5tägigen Frist von Art. 84 SchKG erledigen, sondern\ndauere ohne Verschulden des Gläubigers oft erheblich länger.\n\nABSchKG 25.2.1957 (RBer 1956/57, S. 56)\n\n3095\n\nP fändung . Eine landwirtschaftliche Liegenschaft ist pfändbar (A rt.92\nSchKG).\n\nUnpfändbar sind...die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bü­\ncher, soweit sie dem Schuldner zur Ausübung seines Berufes notwendig\nsind oder soweit von vornherein anzunehmen ist, der Überschuss des\nVerwertungserlöses über die Kosten wäre so gering, dass sich eine Weg­\nnahme nicht rechtfertigt; Art. 92 Ziff.3 SchKG. Nach dieser Bestimmung\nsind nur Werkzeuge und ähnliche Hilfsmittel, nicht aber Liegenschaften\nunpfändbar, da es jedem Besitzer einer Liegenschaft freisteht, seine Tätig­\nkeit als Pächter auszuüben; vgl. die Aufzählung bei Jaeger, Komm, zum\nSchKG, zu Art. 92 SchKG.\nAuch das Entschuldungsgesetz und das BG über die Erhaltung des bäu­\nerlichen Grundbesitzes kennen keine Bestimmung über die Unpfändbar­\nkeit einer landwirtschaftlichen Liegenschaft. Das letztere Gesetz sieht ein­\nzig ein bäuerliches Nachlassverfahren mit Betriebsaufsicht vor; vgl. Jost,\n\n449\nC. Gerichtsentscheide 3095, 3096\n\nHandkommentar zum BG über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesit­\nzes, S. 122 ff.\nDas genannte Bundesgesetz nennt bestimmte Vorzugsrechte der An­\ngehörigen bei freiem Verkauf einer Liegenschaft. Ein solcher steht aber\nhier nicht zur Diskussion; es handelt sich vielmehr um eine Zwangsvoll­\nstreckung. Es braucht im Stadium der Pfändung nicht abgeklärt zu wer­\nden, ob es einem Verwandten nach dem erwähnten Gesetz möglich ist,\nsich selbst an der Versteigerung der gepfändeten Liegenschaft zu beteili­\ngen oder das Vorzugsrecht nachträglich auzuüben; vgl. BGE 9 8 III 53. Das\nVorzugsrecht steht jedenfalls der Pfändung nicht entgegen.\n\nABSchKG 11.6.1973 (RBer 1972/73, S. 42)\n\n3096\n\nP fän d u n g . Lohnbeträge, die der Schuldner über das Existenzminimum\nhinaus zur Abzahlung von Kompetenzstücken braucht, sind bei der Betrei­\nbung für andere Forderungen nicht pfändbar. Unpfändbarkeit eines Mo­\ntorrades, das für berufliche Zwecke täglich benötigt wird (Art. 92 Ziff.3\nSchKG).\n\nDer Schuldner weist sich darüber aus, dass er an sein Motorrad gemäss\nKaufvertrag monatliche Abzahlungen in der Höhe von Fr. 116.25 zu leisten\nhat und leistet. Diese Abzahlungen können nur dann bei der Berechnung\ndes Zwangsbedarfes berücksichtigt werden, wenn das Motorrad als Kom­\npetenzstück betrachtet werden kann (vgl. BGE 6 0 II1175).\nGemäss Art. 92 Ziff. 3 SchKG sind die Werkzeuge, soweit sie dem\nSchuldner und seiner Familie zur Ausübung ihres Berufes notwendig sind,\nunpfändbar. Nach der zu Händen der Aufsichtsbehörde abgegebenen\nschriftlichen Erklärung der Arbeitgeberfirma benötigt der Schuldner als\nHeizungsmonteur sein Motorrad täglich für berufliche Zwecke. Erfährt da­\nmit nicht bloss von seinem Wohnhort G. nach St.G. an die Arbeit, sondern\nauch von dort zur auswärtigen Montage-Arbeit. Unter diesen Umständen\nwürde es eine erhebliche Erschwerung für den Schuldner bedeuten, wenn\ner auf das Motorrad als Transportmittel verzichten müsste (es ist denn auch\nnicht gepfändet worden). Wird das Motorrad aber als Kompetenzstück an­\ngesehen, so können die dafür zu leistenden Abzahlungen bei der Berech­\n\n450\n"}