P fändung . Eine landwirtschaftliche Liegenschaft ist pfändbar (A rt.92 SchKG). Unpfändbar sind...die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bü­ cher, soweit sie dem Schuldner zur Ausübung seines Berufes notwendig sind oder soweit von vornherein anzunehmen ist, der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten wäre so gering, dass sich eine Weg­ nahme nicht rechtfertigt; Art. 92 Ziff.3 SchKG. Nach dieser Bestimmung sind nur Werkzeuge und ähnliche Hilfsmittel, nicht aber Liegenschaften unpfändbar, da es jedem Besitzer einer Liegenschaft freisteht, seine Tätig­ keit als Pächter auszuüben; vgl. die Aufzählung bei Jaeger, Komm, zum SchKG, zu Art. 92 SchKG.