Bundesgericht hat zunächst angenommen, unter «Klage» sei hier nur der ordentliche Prozess im Sinne von Art. 79 SchKG zu verstehen. Später mil­ derte es diese Praxis, indem es entschied, dass die Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 sich gegebenenfalls auch um die Dauer des Aberkennungsprozes­ ses und des Prozesses auf Feststellung neuen Vermögens verlängere. In einem neuesten Entscheid (BGE 7 9 III58) änderte das Bundesgericht seine frühere Rechtsprechung und erklärte, dass auch das Rechtsöffnungsver­ fahren die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens verlängere. Es legt den Wortlaut des Art.