Der Schuldner kann beim Bezirksgerichtspräsidenten am Ort der Betrei­ bung die Einstellung des Verfahrens verlangen; Art. 85 SchKG in Verbin­ dung mit Art. 34 Ziff. 6, 10 Ziff. 5 und 223 Abs. 1 ZPO1. Nach Zahlung der betriebenen Forderung steht ihm das Recht zu, auf Rückerstattung zu kla­ gen; Art. 86 SchKG. Solange die richterliche Einstellung nicht rechtskräftig verfügt ist, hat die Betreibung ihren Fortgang zu nehmen, und die Auf­ sichtsbehörde hat über das Bestehen der Forderung nicht zu befinden. ABSchKG 18.10.1973 (RBer 1972/73, S.43) 3094