{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3094_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19570225-19570225-ARGVP-1988-3094.pdf", "Checksum": "cfaaf02984ef6899a0cd829a32484e49"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3094"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3094"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3093, 3094\n3093\nBetreibungsverfahren. Über die Anrechenbarkeit ausseramtlicher Zah­lungen des Schuldners entscheidet im Streitfall der Richter (Art. 85 Sch KG).\nNach feststehender Praxis ist die Frage, ob eine ausseramtliche Zahlung oder Ersatzleistung an eine Betreibungsforderung anzurechnen sei, im Streitfall nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern vom Richter zu entschei­den; BGE 72 III7; Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Land vom 17. Au­gust 1960 in «Blätter für Schu"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:38", "Checksum": "78f2b74f0c9973f2c6ffd8a2e530ddf3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3094\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3093, 3094\n3093\nBetreibungsverfahren. Über die Anrechenbarkeit ausseramtlicher Zah­lungen des Schuldners entscheidet im Streitfall der Richter (Art. 85 Sch KG).\nNach feststehender Praxis ist die Frage, ob eine ausseramtliche Zahlung oder Ersatzleistung an eine Betreibungsforderung anzurechnen sei, im Streitfall nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern vom Richter zu entschei­den; BGE 72 III7; Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Land vom 17. Au­gust 1960 in «Blätter für Schu\n\nC. Gerichtsentscheide 3093, 3094\n\n3093\n\nBetreib u n g sverfah ren . Über die Anrechenbarkeit ausseramtlicher Zah­\nlungen des Schuldners entscheidet im Streitfall der Richter (Art. 85\nSch KG).\n\nNach feststehender Praxis ist die Frage, ob eine ausseramtliche Zahlung\noder Ersatzleistung an eine Betreibungsforderung anzurechnen sei, im\nStreitfall nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern vom Richter zu entschei­\nden; BGE 72 III7; Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Land vom 17. Au­\ngust 1960 in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1962, S. 145; vgl.\ndieselbe Zeitschrift 1955, S. 105-108 (Aufsichtsbehörde St.Gallen), 1956,\nS. 14 (Aufsichtsbehörde Graubünden).\nEs ist vielmehr Sache des Zivilrichters, über diese Frage zu entscheiden.\nDer Schuldner kann beim Bezirksgerichtspräsidenten am Ort der Betrei­\nbung die Einstellung des Verfahrens verlangen; Art. 85 SchKG in Verbin­\ndung mit Art. 34 Ziff. 6, 10 Ziff. 5 und 223 Abs. 1 ZPO1. Nach Zahlung der\nbetriebenen Forderung steht ihm das Recht zu, auf Rückerstattung zu kla­\ngen; Art. 86 SchKG. Solange die richterliche Einstellung nicht rechtskräftig\nverfügt ist, hat die Betreibung ihren Fortgang zu nehmen, und die Auf­\nsichtsbehörde hat über das Bestehen der Forderung nicht zu befinden.\n\nABSchKG 18.10.1973 (RBer 1972/73, S.43)\n\n3094\n\nP fän d u n g , Fortsetzungsbegehren. Die Frist zur Stellung des Pfän­\ndungsbegehrens verlängert sich um die Dauer des Rechtsöffnungsverfah­\nrens (Art. 88 Abs. 2 SchKG).\n\nNach Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht zur Stellung des Pfändungs­\nbegehrens mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbe­\nfehls. Ist ein Rechtsvorschlag erfolgt, so fällt die Zeit zwischen der Anhe­\nbung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung. Das\n\n1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. heute: Art. 40 Ziff. 8 ,9 Ziff. 2 und\nArt. 221 Abs. 1 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1)\n\n448\nC. Gerichtsentscheide 3094, 3095\n\nBundesgericht hat zunächst angenommen, unter «Klage» sei hier nur der\nordentliche Prozess im Sinne von Art. 79 SchKG zu verstehen. Später mil­\nderte es diese Praxis, indem es entschied, dass die Jahresfrist von Art. 88\nAbs. 2 sich gegebenenfalls auch um die Dauer des Aberkennungsprozes­\nses und des Prozesses auf Feststellung neuen Vermögens verlängere. In\neinem neuesten Entscheid (BGE 7 9 III58) änderte das Bundesgericht seine\nfrühere Rechtsprechung und erklärte, dass auch das Rechtsöffnungsver­\nfahren die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens verlängere. Es legt\nden Wortlaut des Art. 88 SchKG dahin aus, dass von einer Klage und deren\nAnhebung und gerichtlichen Erledigung auch bei der Rechtsöffnung ge­\nsprochen werden könne. Das Rechtsöffnungsverfahren sei ein Gerichtsver­\nfahren, das wie die Klagen gemäss Art. 79 und 265 Abs. 3 SchKG angeho­\nben werde, um zu erreichen, dass die durch Rechtsvorschlag gehemmte\nBetreibung fortgesetzt werden könne. Es lasse sich erfahrungsgemäss\nmeist nicht innert der 5tägigen Frist von Art. 84 SchKG erledigen, sondern\ndauere ohne Verschulden des Gläubigers oft erheblich länger.\n\nABSchKG 25.2.1957 (RBer 1956/57, S. 56)\n\n3095\n\nP fändung . Eine landwirtschaftliche Liegenschaft ist pfändbar (A rt.92\nSchKG).\n\nUnpfändbar sind...die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bü­\ncher, soweit sie dem Schuldner zur Ausübung seines Berufes notwendig\nsind oder soweit von vornherein anzunehmen ist, der Überschuss des\nVerwertungserlöses über die Kosten wäre so gering, dass sich eine Weg­\nnahme nicht rechtfertigt; Art. 92 Ziff.3 SchKG. Nach dieser Bestimmung\nsind nur Werkzeuge und ähnliche Hilfsmittel, nicht aber Liegenschaften\nunpfändbar, da es jedem Besitzer einer Liegenschaft freisteht, seine Tätig­\nkeit als Pächter auszuüben; vgl. die Aufzählung bei Jaeger, Komm, zum\nSchKG, zu Art. 92 SchKG.\nAuch das Entschuldungsgesetz und das BG über die Erhaltung des bäu­\nerlichen Grundbesitzes kennen keine Bestimmung über die Unpfändbar­\nkeit einer landwirtschaftlichen Liegenschaft. Das letztere Gesetz sieht ein­\nzig ein bäuerliches Nachlassverfahren mit Betriebsaufsicht vor; vgl. Jost,\n\n449\n"}