C. Gerichtsentscheide 3093, 3094 3093 Betreib u n g sverfah ren . Über die Anrechenbarkeit ausseramtlicher Zah­ lungen des Schuldners entscheidet im Streitfall der Richter (Art. 85 Sch KG). Nach feststehender Praxis ist die Frage, ob eine ausseramtliche Zahlung oder Ersatzleistung an eine Betreibungsforderung anzurechnen sei, im Streitfall nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern vom Richter zu entschei­ den; BGE 72 III7; Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Land vom 17. Au­ gust 1960 in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1962, S. 145; vgl. dieselbe Zeitschrift 1955, S. 105-108 (Aufsichtsbehörde St.Gallen), 1956, S. 14 (Aufsichtsbehörde Graubünden). Es ist vielmehr Sache des Zivilrichters, über diese Frage zu entscheiden. Der Schuldner kann beim Bezirksgerichtspräsidenten am Ort der Betrei­ bung die Einstellung des Verfahrens verlangen; Art. 85 SchKG in Verbin­ dung mit Art. 34 Ziff. 6, 10 Ziff. 5 und 223 Abs. 1 ZPO1. Nach Zahlung der betriebenen Forderung steht ihm das Recht zu, auf Rückerstattung zu kla­ gen; Art. 86 SchKG. Solange die richterliche Einstellung nicht rechtskräftig verfügt ist, hat die Betreibung ihren Fortgang zu nehmen, und die Auf­ sichtsbehörde hat über das Bestehen der Forderung nicht zu befinden. ABSchKG 18.10.1973 (RBer 1972/73, S.43) 3094 P fän d u n g , Fortsetzungsbegehren. Die Frist zur Stellung des Pfän­ dungsbegehrens verlängert sich um die Dauer des Rechtsöffnungsverfah­ rens (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Nach Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht zur Stellung des Pfändungs­ begehrens mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbe­ fehls. Ist ein Rechtsvorschlag erfolgt, so fällt die Zeit zwischen der Anhe­ bung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung. Das 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. heute: Art. 40 Ziff. 8 ,9 Ziff. 2 und Art. 221 Abs. 1 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 448 C. Gerichtsentscheide 3094, 3095 Bundesgericht hat zunächst angenommen, unter «Klage» sei hier nur der ordentliche Prozess im Sinne von Art. 79 SchKG zu verstehen. Später mil­ derte es diese Praxis, indem es entschied, dass die Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 sich gegebenenfalls auch um die Dauer des Aberkennungsprozes­ ses und des Prozesses auf Feststellung neuen Vermögens verlängere. In einem neuesten Entscheid (BGE 7 9 III58) änderte das Bundesgericht seine frühere Rechtsprechung und erklärte, dass auch das Rechtsöffnungsver­ fahren die Frist zur Stellung des Pfändungsbegehrens verlängere. Es legt den Wortlaut des Art. 88 SchKG dahin aus, dass von einer Klage und deren Anhebung und gerichtlichen Erledigung auch bei der Rechtsöffnung ge­ sprochen werden könne. Das Rechtsöffnungsverfahren sei ein Gerichtsver­ fahren, das wie die Klagen gemäss Art. 79 und 265 Abs. 3 SchKG angeho­ ben werde, um zu erreichen, dass die durch Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung fortgesetzt werden könne. Es lasse sich erfahrungsgemäss meist nicht innert der 5tägigen Frist von Art. 84 SchKG erledigen, sondern dauere ohne Verschulden des Gläubigers oft erheblich länger. ABSchKG 25.2.1957 (RBer 1956/57, S. 56) 3095 P fändung . Eine landwirtschaftliche Liegenschaft ist pfändbar (A rt.92 SchKG). Unpfändbar sind...die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bü­ cher, soweit sie dem Schuldner zur Ausübung seines Berufes notwendig sind oder soweit von vornherein anzunehmen ist, der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten wäre so gering, dass sich eine Weg­ nahme nicht rechtfertigt; Art. 92 Ziff.3 SchKG. Nach dieser Bestimmung sind nur Werkzeuge und ähnliche Hilfsmittel, nicht aber Liegenschaften unpfändbar, da es jedem Besitzer einer Liegenschaft freisteht, seine Tätig­ keit als Pächter auszuüben; vgl. die Aufzählung bei Jaeger, Komm, zum SchKG, zu Art. 92 SchKG. Auch das Entschuldungsgesetz und das BG über die Erhaltung des bäu­ erlichen Grundbesitzes kennen keine Bestimmung über die Unpfändbar­ keit einer landwirtschaftlichen Liegenschaft. Das letztere Gesetz sieht ein­ zig ein bäuerliches Nachlassverfahren mit Betriebsaufsicht vor; vgl. Jost, 449