Nach feststehender Praxis ist die Frage, ob eine ausseramtliche Zahlung oder Ersatzleistung an eine Betreibungsforderung anzurechnen sei, im Streitfall nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern vom Richter zu entschei­ den; BGE 72 III7; Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Land vom 17. Au­ gust 1960 in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1962, S. 145; vgl. dieselbe Zeitschrift 1955, S. 105-108 (Aufsichtsbehörde St.Gallen), 1956, S. 14 (Aufsichtsbehörde Graubünden). Es ist vielmehr Sache des Zivilrichters, über diese Frage zu entscheiden. Der Schuldner kann beim Bezirksgerichtspräsidenten am Ort der Betrei­ bung die Einstellung des Verfahrens verlangen;