{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3092_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19780313-19780313-ARGVP-1988-3092.pdf", "Checksum": "3ec4f5bbf85bca09136e10d7bdbff78a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3091,3092\nder Beklagte vor dem Bezirksgericht die Schuldpflicht anerkannt habe, was im Urteil sinngemäss vorgemerkt worden sei. Diese Behauptung geht jedoch in verschiedener Beziehung fehl.\nSchon der Wortlaut der beiden Sätze im letzten Absatz von Ziff.1 des Urteilsdispositivs lässt die Unrichtigkeit der Ansicht der Klägerin erkennen. Wenn im ersten Satz ausgesprochen ist, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin Fr. 239.15 zurückzubezahlen, steht diese Formulierung"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:09", "Checksum": "7bee6c65462fc49e18f79a44eaf60e71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3092\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3091,3092\nder Beklagte vor dem Bezirksgericht die Schuldpflicht anerkannt habe, was im Urteil sinngemäss vorgemerkt worden sei. Diese Behauptung geht jedoch in verschiedener Beziehung fehl.\nSchon der Wortlaut der beiden Sätze im letzten Absatz von Ziff.1 des Urteilsdispositivs lässt die Unrichtigkeit der Ansicht der Klägerin erkennen. Wenn im ersten Satz ausgesprochen ist, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin Fr. 239.15 zurückzubezahlen, steht diese Formulierung\n\nC. Gerichtsentscheide 3091,3092\n\nder Beklagte vor dem Bezirksgericht die Schuldpflicht anerkannt habe, was\nim Urteil sinngemäss vorgemerkt worden sei. Diese Behauptung geht\njedoch in verschiedener Beziehung fehl.\nSchon der Wortlaut der beiden Sätze im letzten Absatz von Ziff.1 des\nUrteilsdispositivs lässt die Unrichtigkeit der Ansicht der Klägerin erkennen.\nWenn im ersten Satz ausgesprochen ist, dass der Beklagte verpflichtet sei,\nder Klägerin Fr. 239.15 zurückzubezahlen, steht diese Formulierung in\neinem deutlichen Gegensatz zur Vormerkung im 2. Satz, dass der Beklagte\nanerkenne, von der Klägerin Fr. 2200 - erhalten zu haben. Hätte der urtei­\nlende Richter damit sagen wollen, der Beklagte habe diese Franken 2 2 0 0 -\nzu bezahlen, so hätte er keine Veranlassung gehabt, hiefür eine wesentlich\nandere Formulierung zu wählen, als im ersten Satz. Zum mindesten wäre\nzum Ausdruck gebracht worden, dass der Beklagte die Schuld und die\nZahlungspflicht anerkenne. Statt dessen begnügte sich der Richter mit der\nVormerkung derTatsache, dass der Beklagte Fr. 2200 - von der Klägerin er­\nhalten habe. Damit ist noch gar nichts darüber gesagt, dass er sich zur\nBezahlung des gesamten Betrages verpflichte. Es handelt sich vielmehr um\neine reine Tatsachen-Feststellung, die nicht vollstreckbar ist. Die Klägerin\ndarf daraus nicht einfach auf eine gerichtliche Anerkennung eines gegne­\nrischen Anspruchs schliessen, welcher der richterlichen Beurteilung ent­\nfallen und im Urteil zur Vollstreckung vorgemerkt sei.\n\nOG P 21.6.1957 (RBer 19.57/58, S.63)\n\n3092\n\nRechtsö ffnung . Keine definitive Rechtsöffnung bei ausseramtlichem\nVergleich (Art. 80 Abs. 2 Sch KG, Art. 191 ZPO1).\n\nIst ein Vaterschaftsvergleich nicht unter Mitwirkung einer gerichtlichen In­\nstanz, z.B. eines Vermittlers, zustande gekommen und hat ein Gemeinde­\nschreiber einzig als Beistand des Kindes geamtet, so kann die Verein­\nbarung einem gerichtlichen Urteil nicht gleichgestellt werden; sie bildet\ndaher keinen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 191 ZPO1 in Verbindung\nmit Art. 80 Abs. 2 SchKG).\nOGP 13.3.1978 (RBer 1977/78, S. 44)\n1 Zivilprozessordnung vom 24.April 1955, vgl. Art. 201 Abs. 2 ZPO vom 27.April 1980\n(bGS 231.1)\n\n447\n"}