Ist ein Vaterschaftsvergleich nicht unter Mitwirkung einer gerichtlichen In­ stanz, z.B. eines Vermittlers, zustande gekommen und hat ein Gemeinde­ schreiber einzig als Beistand des Kindes geamtet, so kann die Verein­ barung einem gerichtlichen Urteil nicht gleichgestellt werden; sie bildet daher keinen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 191 ZPO1 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 2 SchKG). OGP 13.3.1978 (RBer 1977/78, S. 44) 1 Zivilprozessordnung vom 24.April 1955, vgl. Art. 201 Abs. 2 ZPO vom 27.April 1980 (bGS 231.1) 447