Zum mindesten wäre zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beklagte die Schuld und die Zahlungspflicht anerkenne. Statt dessen begnügte sich der Richter mit der Vormerkung derTatsache, dass der Beklagte Fr. 2200 - von der Klägerin er­ halten habe. Damit ist noch gar nichts darüber gesagt, dass er sich zur Bezahlung des gesamten Betrages verpflichte. Es handelt sich vielmehr um eine reine Tatsachen-Feststellung, die nicht vollstreckbar ist. Die Klägerin darf daraus nicht einfach auf eine gerichtliche Anerkennung eines gegne­ rischen Anspruchs schliessen, welcher der richterlichen Beurteilung ent­ fallen und im Urteil zur Vollstreckung vorgemerkt sei.