Zur Geltendmachung seiner Einrede hätte der Schuldner diese Klage einzureichen. Der Rechtsöffnungsrichter hat nicht abzuklären, ob die Voraussetzungen eines mehrjährigen Konkubinats und damit eines Wegfalls des Rentenanspruchs gegeben sind. Die Zulassung der Einrede, die Unterhaltsforderung sei zufolge Kon­ kubinats entfallen, würde zu einer Umkehrung der Beweislast führen, die der Rechtsöffnung als Teil des Vollstreckungsverfahrens fremd ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweiz. Recht, Zürich 1984, Bd.l,§ 19, Randziffer 20, Obergericht Zürich in SJZ 1975, S.164).