{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3091_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19570621-19570621-ARGVP-1988-3091.pdf", "Checksum": "a35af99c4a26be0496047e2319f1bb50"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3091"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3091"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3090, 3091\nten), ist aber ebenfalls durch Urkunden zu beweisen (Bühler/Spühler, Kom­mentar zum Scheidungsrecht, N. 98 zu Art. 151 ZGB).\nDer Schuldner beruft sich auf die in BGE 10911188 vom Bundesgericht statuierte Tatsachenvermutung, bei einem mindestens fünfjährigen Kon­kubinatsverhältnis sei Verlust des Rentenanspruchs anzunehmen. Diese vom Bundesgericht publizierte Praxis berührt indessen nicht das Rechtsöff­nungsverfahren (Vollstreckung), sondern das Abänderungsverfahr"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:37", "Checksum": "241c978342891b5785547884d2f5d64d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3091\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3090, 3091\nten), ist aber ebenfalls durch Urkunden zu beweisen (Bühler/Spühler, Kom­mentar zum Scheidungsrecht, N. 98 zu Art. 151 ZGB).\nDer Schuldner beruft sich auf die in BGE 10911188 vom Bundesgericht statuierte Tatsachenvermutung, bei einem mindestens fünfjährigen Kon­kubinatsverhältnis sei Verlust des Rentenanspruchs anzunehmen. Diese vom Bundesgericht publizierte Praxis berührt indessen nicht das Rechtsöff­nungsverfahren (Vollstreckung), sondern das Abänderungsverfahr\n\nC. Gerichtsentscheide 3090, 3091\n\nten), ist aber ebenfalls durch Urkunden zu beweisen (Bühler/Spühler, Kom­\nmentar zum Scheidungsrecht, N. 98 zu Art. 151 ZGB).\nDer Schuldner beruft sich auf die in BGE 1 0 9 11188 vom Bundesgericht\nstatuierte Tatsachenvermutung, bei einem mindestens fünfjährigen Kon­\nkubinatsverhältnis sei Verlust des Rentenanspruchs anzunehmen. Diese\nvom Bundesgericht publizierte Praxis berührt indessen nicht das Rechtsöff­\nnungsverfahren (Vollstreckung), sondern das Abänderungsverfahren im\nSinne von Art. 153 ZGB. Zur Geltendmachung seiner Einrede hätte der\nSchuldner diese Klage einzureichen. Der Rechtsöffnungsrichter hat nicht\nabzuklären, ob die Voraussetzungen eines mehrjährigen Konkubinats und\ndamit eines Wegfalls des Rentenanspruchs gegeben sind.\nDie Zulassung der Einrede, die Unterhaltsforderung sei zufolge Kon­\nkubinats entfallen, würde zu einer Umkehrung der Beweislast führen, die\nder Rechtsöffnung als Teil des Vollstreckungsverfahrens fremd ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweiz. Recht, Zürich\n1984, Bd.l,§ 19, Randziffer 20, Obergericht Zürich in SJZ 1975, S.164). Die\nvom Schuldner zitierten, bei Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 1980,\n§ 1 1 0 , aufgeführten Entscheide übergehen die Grundsätze von Art. 80/81\nSchKG. Die Rechtsöffnung ist daher zu erteilen.\n\nOGP 19.12.1986 (RBer 1986/87, S.49)\n\n3091\n\nR ech tsö ffn u n g , d efin itive. Vollstreckbarkeit des Urteils. Die blosse Fest­\nstellung, der Beklagte anerkenne, vom Kläger einen bestimmten Betrag\nerhalten zu haben, lässt keine Vollstreckung zu (Art. 80 SchKG).\n\nDie Gewährung der definitiven Rechtsöffnung ist an die unbedingte Vor­\naussetzung geknüpft, dass das Urteil, auf dem die geltend gemachte For­\nderung beruht, vollstreckbar sei (Art. 80 SchKG). Nicht vollstreckbar ist\naber ein rechtskräftiges Urteil, wenn es nicht eindeutig den Sinn einer Ver­\nurteilung zur Zahlung oder der gerichtlichen Anerkennung einer Schuld­\npflicht hat. Ein Urteil, das lediglich eine Tatsache festhält, ohne den Beklag­\nten zur Leistung zu verpflichten, kann nicht vollstreckt werden. Die Appel­\nlantin behauptet, das Urteil des Bezirksgerichtes besitze mit Bezug auf den\nBetrag von Fr. 2 2 0 0 - d ie Voraussetzungen fürdie Vollstreckbarkeit, indem\n\n446\nC. Gerichtsentscheide 3091,3092\n\nder Beklagte vor dem Bezirksgericht die Schuldpflicht anerkannt habe, was\nim Urteil sinngemäss vorgemerkt worden sei. Diese Behauptung geht\njedoch in verschiedener Beziehung fehl.\nSchon der Wortlaut der beiden Sätze im letzten Absatz von Ziff.1 des\nUrteilsdispositivs lässt die Unrichtigkeit der Ansicht der Klägerin erkennen.\nWenn im ersten Satz ausgesprochen ist, dass der Beklagte verpflichtet sei,\nder Klägerin Fr. 239.15 zurückzubezahlen, steht diese Formulierung in\neinem deutlichen Gegensatz zur Vormerkung im 2. Satz, dass der Beklagte\nanerkenne, von der Klägerin Fr. 2200 - erhalten zu haben. Hätte der urtei­\nlende Richter damit sagen wollen, der Beklagte habe diese Franken 2 2 0 0 -\nzu bezahlen, so hätte er keine Veranlassung gehabt, hiefür eine wesentlich\nandere Formulierung zu wählen, als im ersten Satz. Zum mindesten wäre\nzum Ausdruck gebracht worden, dass der Beklagte die Schuld und die\nZahlungspflicht anerkenne. Statt dessen begnügte sich der Richter mit der\nVormerkung derTatsache, dass der Beklagte Fr. 2200 - von der Klägerin er­\nhalten habe. Damit ist noch gar nichts darüber gesagt, dass er sich zur\nBezahlung des gesamten Betrages verpflichte. Es handelt sich vielmehr um\neine reine Tatsachen-Feststellung, die nicht vollstreckbar ist. Die Klägerin\ndarf daraus nicht einfach auf eine gerichtliche Anerkennung eines gegne­\nrischen Anspruchs schliessen, welcher der richterlichen Beurteilung ent­\nfallen und im Urteil zur Vollstreckung vorgemerkt sei.\n\nOG P 21.6.1957 (RBer 19.57/58, S.63)\n\n3092\n\nRechtsö ffnung . Keine definitive Rechtsöffnung bei ausseramtlichem\nVergleich (Art. 80 Abs. 2 Sch KG, Art. 191 ZPO1).\n\nIst ein Vaterschaftsvergleich nicht unter Mitwirkung einer gerichtlichen In­\nstanz, z.B. eines Vermittlers, zustande gekommen und hat ein Gemeinde­\nschreiber einzig als Beistand des Kindes geamtet, so kann die Verein­\nbarung einem gerichtlichen Urteil nicht gleichgestellt werden; sie bildet\ndaher keinen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 191 ZPO1 in Verbindung\nmit Art. 80 Abs. 2 SchKG).\nOGP 13.3.1978 (RBer 1977/78, S. 44)\n1 Zivilprozessordnung vom 24.April 1955, vgl. Art. 201 Abs. 2 ZPO vom 27.April 1980\n(bGS 231.1)\n\n447\n"}