Die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung ist an die unbedingte Vor­ aussetzung geknüpft, dass das Urteil, auf dem die geltend gemachte For­ derung beruht, vollstreckbar sei (Art. 80 SchKG). Nicht vollstreckbar ist aber ein rechtskräftiges Urteil, wenn es nicht eindeutig den Sinn einer Ver­ urteilung zur Zahlung oder der gerichtlichen Anerkennung einer Schuld­ pflicht hat. Ein Urteil, das lediglich eine Tatsache festhält, ohne den Beklag­ ten zur Leistung zu verpflichten, kann nicht vollstreckt werden. Die Appel­ lantin behauptet, das Urteil des Bezirksgerichtes besitze mit Bezug auf den Betrag von Fr. 2 2 0 0 - d ie Voraussetzungen fürdie Vollstreckbarkeit, indem 446