ten), ist aber ebenfalls durch Urkunden zu beweisen (Bühler/Spühler, Kom­ mentar zum Scheidungsrecht, N. 98 zu Art. 151 ZGB). Der Schuldner beruft sich auf die in BGE 1 0 9 11188 vom Bundesgericht statuierte Tatsachenvermutung, bei einem mindestens fünfjährigen Kon­ kubinatsverhältnis sei Verlust des Rentenanspruchs anzunehmen. Diese vom Bundesgericht publizierte Praxis berührt indessen nicht das Rechtsöff­ nungsverfahren (Vollstreckung), sondern das Abänderungsverfahren im Sinne von Art. 153 ZGB. Zur Geltendmachung seiner Einrede hätte der Schuldner diese Klage einzureichen.