Der Betriebene ist Inhaber eines Postfachs. Wie dies zulässig ist, hatte er mündlich Rechtsvorschlag am Schalter erklärt, doch war die Erklärung ver­ sehentlich nicht auf beiden Ausfertigungen des Zahlungsbefehls notiert und weitergeleitet worden. - Nach Einholung eines Amtsberichts erach­ tete die Aufsichtsbehörde seine Darstellung als glaubhaft. Die Schweiz kennt - im Gegensatz zu den anderen europäischen Staa­ ten - die Betreibung ohne jede richterliche Vorprüfung; Blumenstein, Handbuch des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1911, S.241; W. Berner, Bremen, in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1965, S. 67/68.