{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3090_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19861219-19861219-ARGVP-1988-3090.pdf", "Checksum": "bd6261a98b331beb4a77dc35af17d525"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3090"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3090"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3089, 3090\n3089\nRechtsvorschlag. Beweis bei mündlicher Erklärung (Art. 74 SchKG).\nDer Betriebene ist Inhaber eines Postfachs. Wie dies zulässig ist, hatte er mündlich Rechtsvorschlag am Schalter erklärt, doch war die Erklärung ver­sehentlich nicht auf beiden Ausfertigungen des Zahlungsbefehls notiert und weitergeleitet worden. -  Nach Einholung eines Amtsberichts erach­tete die Aufsichtsbehörde seine Darstellung als glaubhaft.\nDie Schweiz kennt -  im Gegensatz zu den andere"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:14", "Checksum": "f5ab844677a55975aab073daf2bd5c48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3090\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3089, 3090\n3089\nRechtsvorschlag. Beweis bei mündlicher Erklärung (Art. 74 SchKG).\nDer Betriebene ist Inhaber eines Postfachs. Wie dies zulässig ist, hatte er mündlich Rechtsvorschlag am Schalter erklärt, doch war die Erklärung ver­sehentlich nicht auf beiden Ausfertigungen des Zahlungsbefehls notiert und weitergeleitet worden. -  Nach Einholung eines Amtsberichts erach­tete die Aufsichtsbehörde seine Darstellung als glaubhaft.\nDie Schweiz kennt -  im Gegensatz zu den andere\n\nC. Gerichtsentscheide 3089, 3090\n\n3089\n\nRechtsvorschlag. Beweis bei mündlicher Erklärung (Art. 74 SchKG).\n\nDer Betriebene ist Inhaber eines Postfachs. Wie dies zulässig ist, hatte er\nmündlich Rechtsvorschlag am Schalter erklärt, doch war die Erklärung ver­\nsehentlich nicht auf beiden Ausfertigungen des Zahlungsbefehls notiert\nund weitergeleitet worden. - Nach Einholung eines Amtsberichts erach­\ntete die Aufsichtsbehörde seine Darstellung als glaubhaft.\nDie Schweiz kennt - im Gegensatz zu den anderen europäischen Staa­\nten - die Betreibung ohne jede richterliche Vorprüfung; Blumenstein,\nHandbuch des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1911, S.241; W.\nBerner, Bremen, in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1965,\nS. 67/68. Daher ist es unerlässlich, dass der Betriebene sofort nach Einlei­\ntung des Verfahrens seine Einwendungen geltend machen kann. Nach all­\ngemeiner Praxis genügt die blosse Glaubhaftmachung der rechtzeitigen\nErklärung, um den Rechtsvorschlag zuzulassen; vgl.BGE 9 8 III 30.\nDer bei der Post eingeholte Amtsbericht zeigt, dass die rechtzeitige\nErklärung des Rechtsvorschlages hier genügend glaubhaft gemacht ist. Es\nbedarf keines weiteren Beleges, um ihn zuzulassen.\n\nABSchKG 27.5.1974 (RBer 1973/74, S.46)\n\n3090\n\nR echtsö ffnung , d efin itive. Rechtsmissbrauchseinrede gegen Unter­\nhaltsforderung bei Konkubinatsverhältnis (Art. 80 SchKG).\n\nNach Art. 80 SchKG erteilt der Richter die definitive Rechtsöffnung, wenn\ndie Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Das\nUrteil des Bezirksgerichts Mittelland stellt einen definitiven Rechtsöff­\nnungstitel dar. Gegen diesen Titel können die in Art. 81 Abs.1 SchKG ge­\nnannten Einwendungen (Urkundenbeweis der Tilgung, Stundung oder\nVerjährung der Forderung) erhoben werden. Der Schuldner macht nun\ngeltend, die Rentenverpflichtung sei erloschen. Diese Einrede ist im Rechts­\nöffnungsverfahren zulässig (z.B. bei Wiederverheiratung der Berechtig­\n\n445\nC. Gerichtsentscheide 3090, 3091\n\nten), ist aber ebenfalls durch Urkunden zu beweisen (Bühler/Spühler, Kom­\nmentar zum Scheidungsrecht, N. 98 zu Art. 151 ZGB).\nDer Schuldner beruft sich auf die in BGE 1 0 9 11188 vom Bundesgericht\nstatuierte Tatsachenvermutung, bei einem mindestens fünfjährigen Kon­\nkubinatsverhältnis sei Verlust des Rentenanspruchs anzunehmen. Diese\nvom Bundesgericht publizierte Praxis berührt indessen nicht das Rechtsöff­\nnungsverfahren (Vollstreckung), sondern das Abänderungsverfahren im\nSinne von Art. 153 ZGB. Zur Geltendmachung seiner Einrede hätte der\nSchuldner diese Klage einzureichen. Der Rechtsöffnungsrichter hat nicht\nabzuklären, ob die Voraussetzungen eines mehrjährigen Konkubinats und\ndamit eines Wegfalls des Rentenanspruchs gegeben sind.\nDie Zulassung der Einrede, die Unterhaltsforderung sei zufolge Kon­\nkubinats entfallen, würde zu einer Umkehrung der Beweislast führen, die\nder Rechtsöffnung als Teil des Vollstreckungsverfahrens fremd ist (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweiz. Recht, Zürich\n1984, Bd.l,§ 19, Randziffer 20, Obergericht Zürich in SJZ 1975, S.164). Die\nvom Schuldner zitierten, bei Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, 1980,\n§ 1 1 0 , aufgeführten Entscheide übergehen die Grundsätze von Art. 80/81\nSchKG. Die Rechtsöffnung ist daher zu erteilen.\n\nOGP 19.12.1986 (RBer 1986/87, S.49)\n\n3091\n\nR ech tsö ffn u n g , d efin itive. Vollstreckbarkeit des Urteils. Die blosse Fest­\nstellung, der Beklagte anerkenne, vom Kläger einen bestimmten Betrag\nerhalten zu haben, lässt keine Vollstreckung zu (Art. 80 SchKG).\n\nDie Gewährung der definitiven Rechtsöffnung ist an die unbedingte Vor­\naussetzung geknüpft, dass das Urteil, auf dem die geltend gemachte For­\nderung beruht, vollstreckbar sei (Art. 80 SchKG). Nicht vollstreckbar ist\naber ein rechtskräftiges Urteil, wenn es nicht eindeutig den Sinn einer Ver­\nurteilung zur Zahlung oder der gerichtlichen Anerkennung einer Schuld­\npflicht hat. Ein Urteil, das lediglich eine Tatsache festhält, ohne den Beklag­\nten zur Leistung zu verpflichten, kann nicht vollstreckt werden. Die Appel­\nlantin behauptet, das Urteil des Bezirksgerichtes besitze mit Bezug auf den\nBetrag von Fr. 2 2 0 0 - d ie Voraussetzungen fürdie Vollstreckbarkeit, indem\n\n446\n"}