W. Berner, Bremen, in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1965, S. 67/68. Daher ist es unerlässlich, dass der Betriebene sofort nach Einlei­ tung des Verfahrens seine Einwendungen geltend machen kann. Nach all­ gemeiner Praxis genügt die blosse Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Erklärung, um den Rechtsvorschlag zuzulassen; vgl.BGE 9 8 III 30. Der bei der Post eingeholte Amtsbericht zeigt, dass die rechtzeitige Erklärung des Rechtsvorschlages hier genügend glaubhaft gemacht ist. Es bedarf keines weiteren Beleges, um ihn zuzulassen. ABSchKG 27.5.1974 (RBer 1973/74, S.46) 3090