{"Signatur": "AR_KG_005", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_KG_005_ARGVP-1988-3089_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/1988/OG-19740527-19740527-ARGVP-1988-3089.pdf", "Checksum": "10172bc6ca6f76c9bd581982850c9f43"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ARGVP 1988 3089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Sammlung ARGVP"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "C. Gerichtsentscheide 3089, 3090\n3089\nRechtsvorschlag. Beweis bei mündlicher Erklärung (Art. 74 SchKG).\nDer Betriebene ist Inhaber eines Postfachs. Wie dies zulässig ist, hatte er mündlich Rechtsvorschlag am Schalter erklärt, doch war die Erklärung ver­sehentlich nicht auf beiden Ausfertigungen des Zahlungsbefehls notiert und weitergeleitet worden. -  Nach Einholung eines Amtsberichts erach­tete die Aufsichtsbehörde seine Darstellung als glaubhaft.\nDie Schweiz kennt -  im Gegensatz zu den andere"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:40:20", "Checksum": "a277f9a907b0487b18b131551e5602b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 3089\nRegeste:\nC. Gerichtsentscheide 3089, 3090\n3089\nRechtsvorschlag. Beweis bei mündlicher Erklärung (Art. 74 SchKG).\nDer Betriebene ist Inhaber eines Postfachs. Wie dies zulässig ist, hatte er mündlich Rechtsvorschlag am Schalter erklärt, doch war die Erklärung ver­sehentlich nicht auf beiden Ausfertigungen des Zahlungsbefehls notiert und weitergeleitet worden. -  Nach Einholung eines Amtsberichts erach­tete die Aufsichtsbehörde seine Darstellung als glaubhaft.\nDie Schweiz kennt -  im Gegensatz zu den andere\n\nC. Gerichtsentscheide 3089, 3090\n\n3089\n\nRechtsvorschlag. Beweis bei mündlicher Erklärung (Art. 74 SchKG).\n\nDer Betriebene ist Inhaber eines Postfachs. Wie dies zulässig ist, hatte er\nmündlich Rechtsvorschlag am Schalter erklärt, doch war die Erklärung ver­\nsehentlich nicht auf beiden Ausfertigungen des Zahlungsbefehls notiert\nund weitergeleitet worden. - Nach Einholung eines Amtsberichts erach­\ntete die Aufsichtsbehörde seine Darstellung als glaubhaft.\nDie Schweiz kennt - im Gegensatz zu den anderen europäischen Staa­\nten - die Betreibung ohne jede richterliche Vorprüfung; Blumenstein,\nHandbuch des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1911, S.241; W.\nBerner, Bremen, in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1965,\nS. 67/68. Daher ist es unerlässlich, dass der Betriebene sofort nach Einlei­\ntung des Verfahrens seine Einwendungen geltend machen kann. Nach all­\ngemeiner Praxis genügt die blosse Glaubhaftmachung der rechtzeitigen\nErklärung, um den Rechtsvorschlag zuzulassen; vgl.BGE 9 8 III 30.\nDer bei der Post eingeholte Amtsbericht zeigt, dass die rechtzeitige\nErklärung des Rechtsvorschlages hier genügend glaubhaft gemacht ist. Es\nbedarf keines weiteren Beleges, um ihn zuzulassen.\n\nABSchKG 27.5.1974 (RBer 1973/74, S.46)\n\n3090\n\nR echtsö ffnung , d efin itive. Rechtsmissbrauchseinrede gegen Unter­\nhaltsforderung bei Konkubinatsverhältnis (Art. 80 SchKG).\n\nNach Art. 80 SchKG erteilt der Richter die definitive Rechtsöffnung, wenn\ndie Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Das\nUrteil des Bezirksgerichts Mittelland stellt einen definitiven Rechtsöff­\nnungstitel dar. Gegen diesen Titel können die in Art. 81 Abs.1 SchKG ge­\nnannten Einwendungen (Urkundenbeweis der Tilgung, Stundung oder\nVerjährung der Forderung) erhoben werden. Der Schuldner macht nun\ngeltend, die Rentenverpflichtung sei erloschen. Diese Einrede ist im Rechts­\nöffnungsverfahren zulässig (z.B. bei Wiederverheiratung der Berechtig­\n\n445\n"}